Kosten

Nebenkostenvorauszahlung erhöhen: Wann der Vermieter das darf

Die Vorauszahlung darf der Vermieter nur nach einer Abrechnung anheben, und nur auf eine angemessene Höhe. Ein Sicherheitspuffer obendrauf ist nicht erlaubt.

Kurz gefasst

Grundlage ist § 560 Abs. 4 BGB. Ohne aktuelle Abrechnung geht gar nichts. Die neue Vorauszahlung orientiert sich am Ergebnis dieser Abrechnung, nicht an einer Schätzung des Vermieters.

Die kurze Antwort: Nach § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei die Betriebskostenvorauszahlung anpassen, aber nur nach einer Abrechnung und nur durch eine Erklärung in Textform. Maßstab ist eine angemessene Höhe. Angemessen ist der Betrag, der sich aus der letzten Abrechnung ergibt, also grob das Zwölftel der tatsächlichen Jahreskosten. Ein pauschaler Sicherheitszuschlag darauf ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. Und: Auch du darfst die Anpassung verlangen, wenn du zu viel zahlst.
§ 560 Abs. 4

Anpassung nur nach einer Abrechnung, in Textform und auf eine angemessene Höhe.

12 Monate

So lange hat der Vermieter nach § 556 Abs. 3 BGB Zeit, die Abrechnung zuzustellen.

0 Prozent

So groß darf der pauschale Sicherheitsaufschlag auf die neue Vorauszahlung sein.

Wann darf der Vermieter die Vorauszahlung erhöhen?

Nur nach einer Abrechnung. Das ist die zentrale Hürde, und sie wird oft übergangen.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Kein Wort von steigenden Energiepreisen, Prognosen oder Ankündigungen der Stadtwerke.

Daraus folgen drei Dinge. Erstens: Ohne Abrechnung ist die Erhöhung unwirksam, selbst wenn die Kosten real gestiegen sind. Zweitens: Die Abrechnung muss formell in Ordnung sein. Ist sie fehlerhaft, trägt sie auch keine Anpassung. Drittens: Es zählt die letzte Abrechnung, nicht eine drei Jahre alte.

Prüfe deshalb zuerst die Abrechnung selbst. Wie das geht, steht im Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen. Kam sie zu spät, hilft der Beitrag Betriebskostenabrechnung zu spät.

Wie hoch darf die neue Vorauszahlung sein?

Maßstab ist das Ergebnis der letzten Abrechnung, geteilt durch zwölf. Mehr gibt der Begriff der angemessenen Höhe nicht her.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein pauschaler Sicherheitszuschlag unzulässig ist. Der Vermieter darf also nicht zehn oder zwanzig Prozent aufschlagen, um künftige Steigerungen abzudecken. Er darf auch keine Kosten einrechnen, die in der Abrechnung gar nicht auftauchen.

Zwei Ausnahmen sind anerkannt und in der Praxis wichtig. Steht eine konkrete, bereits feststehende Kostensteigerung an, etwa eine schon beschlossene Grundsteuererhöhung, darf sie berücksichtigt werden. Und einmalige Sonderposten der letzten Abrechnung, die sich sicher nicht wiederholen, sind herauszurechnen.

Nach § 556 Abs. 2 BGB dürfen Vorauszahlungen ohnehin nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Zusätzlich gilt nach § 560 Abs. 5 BGB der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

Form und Inhalt der Erklärung

Textform genügt. Eine Unterschrift ist nicht nötig, eine E-Mail reicht also aus. Ein Anruf reicht nicht.

Die Erklärung muss erkennen lassen, worauf sie sich stützt. In der Praxis heißt das: Sie nimmt Bezug auf die konkrete Abrechnung und nennt den neuen monatlichen Betrag. Ohne diesen Bezug kannst du gar nicht prüfen, ob die Höhe angemessen ist.

Nach § 560 Abs. 6 BGB ist jede für dich nachteilige abweichende Vereinbarung unwirksam. Eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter jährliche Erhöhungen ohne Abrechnung erlaubt, hat deshalb keinen Bestand.

Ab wann du mehr zahlen musst

Für Absatz 4 nennt das Gesetz keine feste Frist. In der Praxis gilt die neue Vorauszahlung ab dem Monat, der auf den Zugang der Erklärung folgt.

Rückwirkend für bereits vergangene Monate kann der Vermieter die Vorauszahlung nicht erhöhen. Was für die Vergangenheit offen ist, holt er über die Nachzahlung aus der Abrechnung, nicht über eine erhöhte Vorauszahlung.

Zahl in der Zwischenzeit den bisherigen Betrag weiter, wenn du die Erhöhung für unwirksam hältst, und schreib das dem Vermieter. So gerätst du nicht ungewollt in Rückstand. Erkennst du die Erhöhung dagegen an, stell den Dauerauftrag rechtzeitig um.

Erhöhung prüfen: der Rechenweg

Der Test dauert fünf Minuten. Du brauchst nur die letzte Abrechnung und deinen Kontoauszug.

  1. Nimm den Gesamtbetrag, der in der Abrechnung auf dich entfällt.
  2. Zieh Posten ab, die sich sicher nicht wiederholen, etwa eine einmalige Baumfällung.
  3. Teile das Ergebnis durch zwölf.
  4. Vergleiche diesen Wert mit dem neuen Betrag aus dem Schreiben.
  5. Liegt der neue Betrag darüber, verlange eine Erklärung für die Differenz.
SchrittBeispielBetrag
Kosten laut Abrechnungdein Anteil für 20251.860 €
abzüglich EinmalpostenBaumfällung anteilig120 €
bereinigte JahreskostenGrundlage der Anpassung1.740 €
geteilt durch zwölfangemessene Vorauszahlung145 €
Forderung des Vermietersmit 15 Prozent Puffer167 €

In diesem Beispiel sind 145 Euro angemessen, 167 Euro nicht. Die Differenz von 22 Euro im Monat ist der unzulässige Sicherheitszuschlag.

Begründung des VermietersZulässig?
Ergebnis der letzten Abrechnung, durch zwölf geteiltja
bereits beschlossene Erhöhung der Grundsteuerja, wenn konkret beziffert
pauschaler Aufschlag für erwartete Preissteigerungennein
Erhöhung ohne vorherige Abrechnungnein
Klausel im Mietvertrag über jährliche Anhebungnein, zum Nachteil abweichend
Anpassung wegen einer einmaligen Sanierungnein, Einmalposten

Widerspruch einlegen

Schreib sachlich, nenne die Rechengrundlage und setze eine Frist. Meist reicht das schon.

Musterformulierung: „Sehr geehrte Frau Muster, Sie haben die Betriebskostenvorauszahlung mit Schreiben vom 12. September 2026 auf 167 Euro monatlich angehoben. Aus Ihrer Abrechnung für 2025 ergibt sich für mich ein Anteil von 1.860 Euro, darin enthalten 120 Euro für eine einmalige Baumfällung. Angemessen sind danach 145 Euro monatlich. Ich zahle diesen Betrag ab dem 1. November 2026 und bitte Sie bis zum 20. Oktober 2026 um eine Erläuterung, worauf der darüber hinausgehende Betrag beruht.“

Kommt keine Antwort, ist die Erhöhung damit nicht automatisch vom Tisch. Sie wird im Streit erst geklärt, wenn der Vermieter den Differenzbetrag einfordert. Ein Mieterverein prüft das Schreiben meist im Jahresbeitrag mit. Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung, im Einzelfall entscheidet das zuständige Amtsgericht.

Achte parallel auf deine eigene Frist: Einwendungen gegen die Abrechnung musst du nach § 556 Abs. 3 BGB binnen zwölf Monaten nach deren Zugang mitteilen.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter wegen gestiegener Energiepreise erhöhen?
Nicht ohne Abrechnung. Steigende Preise allein tragen keine Anpassung. Erst wenn sie sich in einer Abrechnung niedergeschlagen haben, wird daraus eine zulässige Erhöhung der Vorauszahlung.
Kann ich die Vorauszahlung selbst senken lassen?
Ja. Das Gesetz spricht von jeder Vertragspartei. Ergibt die Abrechnung dauerhaft ein hohes Guthaben, kannst du in Textform die Anpassung nach unten verlangen.
Was gilt bei einer Betriebskostenpauschale?
Dort greift ein anderer Absatz. Eine Pauschale darf nur erhöht werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht, und die Erklärung muss den Grund bezeichnen und erläutern.
Muss ich die Erhöhung schriftlich bestätigen?
Nein, eine Zustimmung ist nicht nötig. Die Anpassung wirkt einseitig, wenn sie zulässig ist. Widersprich trotzdem schriftlich, wenn du die Höhe für falsch hältst.
Was ist beim Auszug mitten im Jahr?
Du zahlst die Vorauszahlung bis zum Vertragsende und bekommst danach eine Abrechnung für deinen Zeitraum. Der Vermieter darf dafür einen Teil der Kaution zurückhalten.

Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Angaben ohne Gewähr · Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

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