Behörden & Formalitäten

Melderegisterauskunft sperren lassen: Schutz nach dem Umzug

Deine neue Adresse kann jeder beim Bürgeramt erfragen, ohne einen Grund zu nennen. Eine Auskunftssperre stoppt das, verlangt aber konkrete Tatsachen.

Kurz gefasst

Die Sperre nach § 51 BMG ist kostenlos, gilt zwei Jahre und setzt eine belegbare Gefahr voraus. Gegen Werbe- und Parteienpost hilft schon der einfache Widerspruch.

Die kurze Antwort: Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre ein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dir durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen droht. Das steht in § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes. Die Eintragung ist unentgeltlich und nach Absatz 4 auf zwei Jahre befristet. Sie lässt sich verlängern. Reine Sorge vor Werbung reicht dafür nicht, dagegen hilft ein einfacher Widerspruch.
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Die Auskunftssperre und die Übermittlungssperren sind laut Gesetz unentgeltlich einzurichten.

2 Jahre

So lange gilt die Sperre nach § 51 Abs. 4 BMG, danach ist eine Verlängerung nötig.

5 Daten

So wenig gibt die einfache Auskunft nach § 44 BMG preis, darunter die aktuelle Anschrift.

Was die einfache Melderegisterauskunft preisgibt

Wer bei der Meldebehörde nach einer bestimmten Person fragt, bekommt nach § 44 Abs. 1 BMG genau fünf Angaben: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, die derzeitigen Anschriften und den Hinweis, falls die Person verstorben ist.

Ein Grund muss dafür nicht genannt werden. Die anfragende Person muss dich nur eindeutig benennen können, etwa über Name und Geburtsdatum oder Name und eine frühere Anschrift. Genau deshalb ist ein Umzug allein kein Schutz.

Zwei Grenzen gibt es trotzdem. Nach § 44 Abs. 3 BMG ist die Auskunft nur zulässig, wenn erklärt wird, dass die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel verwendet werden. Und wer die Daten gewerblich nutzt, muss diesen Zweck bei der Anfrage angeben. Ohne Zweckangabe ist die gewerbliche Verwendung verboten.

Die Auskunftssperre nach § 51 BMG

Das ist der stärkste Schutz. Voraussetzung sind Tatsachen, nicht Gefühle. Das Gesetz nennt die Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen.

Was ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist, steht ausdrücklich im Gesetz: der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen. Seit einer Änderung wird zusätzlich berücksichtigt, ob du beruflich oder ehrenamtlich zu einer Gruppe gehörst, die verstärkt Anfeindungen ausgesetzt ist.

Die Sperre wirkt nicht wie eine Mauer. Nach Absatz 2 wirst du angehört, sobald jemand fragt. Nur wenn eine Gefahr danach nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt die Auskunft verwehrt. Die anfragende Person erhält dann eine Antwort, aus der sie nicht ableiten kann, ob eine Sperre besteht oder gar keine Daten vorhanden sind.

Ein oft übersehener Vorteil steht in Absatz 3: Du wirst über jedes einzelne Auskunftsersuchen unverzüglich unterrichtet. Du erfährst also, dass jemand nach dir sucht.

Der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG

Diesen Vermerk richtet die Meldebehörde von sich aus ein, ohne Antrag und ohne Kosten. Er greift, wenn du in einer von drei Einrichtungsarten gemeldet bist.

  • Einrichtungen, die der Betreuung behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen.
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, also etwa ein Frauenhaus.
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

Die Wirkung ist schwächer als bei § 51. Eine Auskunft darf erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Vorher wirst du gehört. Kennt die Behörde eine andere, nicht gesperrte Anschrift, darf sie diese nennen. Wer echten Schutz braucht, beantragt deshalb zusätzlich die Sperre nach § 51.

Widerspruch gegen die Weitergabe deiner Daten

Für die häufigsten Ärgernisse brauchst du keine Sperre. Es genügt ein Widerspruch, und die Übermittlungssperre wird kostenlos eingerichtet.

Nach § 50 BMG darf die Meldebehörde in den sechs Monaten vor einer Wahl Daten von Wahlberechtigten an Parteien und Wählergruppen geben. Ebenso darf sie Mandatsträgern, Presse und Rundfunk Alters- und Ehejubiläen mitteilen, ab dem 70. Geburtstag und ab dem 50. Ehejubiläum. Gegen beides kannst du nach Absatz 5 widersprechen.

Ein zweiter Widerspruch betrifft öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Nach § 42 Abs. 3 BMG können Familienangehörige, die selbst nicht Mitglied sind, der Übermittlung ihrer Daten widersprechen.

Auf beide Rechte muss dich die Behörde bei der Anmeldung hinweisen. Wie das Ummelden abläuft, steht im Ratgeber Wohnsitz ummelden.

So stellst du den Antrag

Zuständig ist die Meldebehörde deines Hauptwohnsitzes, in der Regel das Bürgeramt. Ein bundesweit einheitliches Formular gibt es nicht, viele Städte stellen ein eigenes bereit.

  1. Formular der Stadt herunterladen oder formlos schreiben, mit Name, Geburtsdatum und Anschrift.
  2. Die Gefahr konkret schildern: was ist passiert, wann, durch wen.
  3. Belege beilegen, etwa Anzeigen, Aktenzeichen, Gewaltschutzbeschluss, Atteste oder Nachrichtenverläufe.
  4. Antrag persönlich, per Post oder über das Online-Portal der Stadt einreichen.
  5. Nach der Eintragung eine schriftliche Bestätigung verlangen.

Die Bearbeitungsdauer ist von Kommune zu Kommune verschieden und liegt erfahrungsgemäß zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen. Bei akuter Bedrohung solltest du das im Antrag deutlich machen und persönlich vorsprechen. Bewahre eine Kopie aller Belege auf, denn nach zwei Jahren brauchst du sie für die Verlängerung wieder.

Beratung leisten die Fachberatungsstellen gegen häusliche Gewalt und die Opferhilfe. Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung, über den Antrag entscheidet allein deine Meldebehörde.

Welche Stufe für dich passt, zeigt der direkte Vergleich:

SchutzVoraussetzungDauerKosten
Auskunftssperre (§ 51 BMG)belegbare Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheitzwei Jahre, verlängerbarunentgeltlich
Bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG)Meldung in bestimmten Einrichtungensolange die Meldung bestehtunentgeltlich
Widerspruch Parteien und Jubiläen (§ 50 BMG)kein Grund nötigbis zum Widerrufunentgeltlich
Widerspruch Religionsgesellschaft (§ 42 BMG)Angehöriger ohne eigene Mitgliedschaftbis zum Widerrufunentgeltlich

Was die Sperre nicht verhindert

Die Sperre schützt vor Auskünften an Private. Sie stoppt keine Datenübermittlungen an andere Behörden, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht, etwa an Finanzamt, Polizei oder Justiz.

Sie wirkt außerdem nur im Melderegister. Deine Adresse steht oft an ganz anderen Stellen: im Impressum, im Handelsregister, in alten Verträgen, in Paketetiketten oder auf dem Klingelschild. Denk deshalb an den Nachsendeauftrag, der die alte Adresse nicht verrät, aber Post umleitet.

Auch der neue Vermieter erfährt deine Daten. Welche Fragen er dabei überhaupt stellen darf, klärt der Beitrag zur Mieterselbstauskunft. Wer eine Nebenwohnung anmeldet, findet die Regeln unter Zweitwohnsitz anmelden.

Häufige Fragen

Reicht die Angst vor einem Stalker als Begründung?
Angst allein genügt nicht, das Gesetz verlangt Tatsachen. Anzeigen, Chatverläufe, Zeugen oder ein Gewaltschutzbeschluss belegen unbefugte Nachstellungen und tragen den Antrag in der Praxis.
Erfahre ich, wer nach mir gefragt hat?
Über jedes Ersuchen wirst du unverzüglich unterrichtet, das schreibt § 51 Abs. 3 BMG vor. Ob die Behörde dabei den Namen nennt, hängt vom Einzelfall ab.
Muss ich die Sperre nach einem Umzug neu beantragen?
Die Sperre ist an deine Person gebunden und wandert im Melderegister mit. Melde dich trotzdem beim neuen Bürgeramt und lass dir die weiterhin bestehende Eintragung bestätigen.
Was kostet ein Antrag?
Nichts. Das Gesetz schreibt für die Auskunftssperre, den bedingten Sperrvermerk und die Übermittlungssperren ausdrücklich vor, dass sie unentgeltlich eingerichtet werden.
Kann die Behörde den Antrag ablehnen?
Ja, wenn sie die geschilderten Tatsachen nicht für ausreichend hält. Du erhältst dann einen Bescheid und kannst dagegen mit Widerspruch oder Klage vorgehen.

Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Angaben ohne Gewähr · Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

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