Wohnung & Vertrag
Mietaufhebungsvertrag: So kommst du früher aus der Wohnung
Mit einem Mietaufhebungsvertrag beendest du das Mietverhältnis im Einvernehmen mit dem Vermieter, ohne Kündigungsfrist. Entscheidend ist, was ihr darin regelt.
Kurz gefasst
Beide Seiten müssen zustimmen, einen Anspruch darauf hast du nicht. Dafür ist fast alles verhandelbar: Auszugsdatum, Renovierung, Kaution und sogar eine Abfindung. Halte die Einigung immer schriftlich fest.
Keine Kündigungsfrist nötig. Das Enddatum legt ihr gemeinsam fest.
Beide Seiten müssen zustimmen, sonst kommt kein Vertrag zustande.
Zum Vergleich: die übliche Kündigungsfrist für Mieter nach § 573c BGB.
Was ist ein Mietaufhebungsvertrag?
Ein Vertrag, mit dem ihr den Mietvertrag gemeinsam beendet. Anders als bei der Kündigung erklärt nicht eine Seite allein das Ende. Beide einigen sich auf ein Datum und auf die Bedingungen.
Das hat einen großen Vorteil: Ihr seid an keine Frist gebunden. Nach § 573c Abs. 1 BGB musst du als Mieter normalerweise spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Mit einem Aufhebungsvertrag kannst du auch in zwei Wochen ausziehen, wenn der Vermieter mitmacht.
Einen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag hast du nicht. Der Vermieter darf ablehnen, ohne Gründe zu nennen. Dann bleibt dir die normale Kündigung des Mietvertrags oder der Weg über einen Nachmieter.
Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag?
Immer dann, wenn beide Seiten etwas davon haben. Das ist häufiger, als viele denken.
| Weg aus dem Mietvertrag | Zeit bis zum Ende | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung | rund 3 Monate | schriftlich, ohne Grund |
| Mietaufhebungsvertrag | frei vereinbar | Zustimmung des Vermieters |
| Nachmieter | je nach Einzug des Nachmieters | Klausel im Vertrag oder Zustimmung |
| Sonderkündigung nach Mieterhöhung | Ende des übernächsten Monats | Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 BGB |
| Sonderkündigung nach Modernisierungsankündigung | Ende des übernächsten Monats | Kündigung bis Ende des Folgemonats, § 555e BGB |
Für den Vermieter lohnt sich die Aufhebung, wenn er schnell neu vermieten, renovieren oder verkaufen möchte. In angespannten Wohnungsmärkten findet er oft sofort einen Nachfolger zu einer höheren Miete. Für dich lohnt sie sich, wenn du die neue Wohnung schon hast und keine doppelte Miete zahlen willst.
Hast du einen befristeten Mietvertrag oder einen Kündigungsverzicht unterschrieben, ist die Aufhebung oft der einzige Weg, früher herauszukommen. Wann ein solcher Verzicht überhaupt wirksam ist, prüfst du im Ratgeber Kündigungsverzicht im Mietvertrag.
So sprichst du den Vermieter an
Frag früh und mit einem konkreten Vorschlag. Nenne dein Wunschdatum, biete an, bei der Suche nach Nachfolgern zu helfen, und zeige dich flexibel bei Besichtigungsterminen. Ein Vermieter, der sieht, dass er keine Leerstandsmonate riskiert, sagt deutlich eher zu. Fasse das Gespräch anschließend in einer kurzen E-Mail zusammen, damit nichts verloren geht.
Was gehört in den Vertrag?
Alles, worüber später Streit entstehen könnte. Ein Satz wie „Das Mietverhältnis endet am 31. Oktober“ reicht nicht.
- Beteiligte Personen, Adresse der Wohnung und Datum des ursprünglichen Mietvertrags
- Genaues Enddatum und Termin für die Rückgabe der Wohnung
- Zustand bei Rückgabe: Schönheitsreparaturen ja oder nein, Rückbau von Einbauten
- Kaution: Frist und Umfang der Abrechnung
- Nebenkosten: Abrechnung für den laufenden Zeitraum
- Eine eventuelle Abfindung oder Umzugskostenbeteiligung mit Fälligkeit
Ziehen mehrere Personen aus, müssen alle Mieter unterschreiben, die im Vertrag stehen. Soll nur einer ausscheiden, braucht es eine eigene Regelung. Dafür hilft der Ratgeber Mietvertrag mit zwei Mietern.
Achte besonders auf Klauseln, nach denen alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen. Solche Ausgleichsklauseln können dir helfen, weil der Vermieter später keine Schäden mehr nachschieben kann. Sie können aber auch deine eigenen Ansprüche abschneiden, etwa auf ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung.
Braucht der Vertrag eine bestimmte Form?
Für die Kündigung verlangt § 568 BGB die schriftliche Form. Für den Aufhebungsvertrag gilt diese Vorschrift nicht, er kann rechtlich auch mündlich zustande kommen. Der Berliner Mieterverein weist sogar darauf hin, dass schon ein nachweisliches Einverständnis des Vermieters mit deiner Kündigung als stillschweigender Aufhebungsvertrag gilt.
Verlass dich darauf trotzdem nicht. Im Streit musst du beweisen, dass es die Vereinbarung gab und was darin stand. Schreib den Vertrag auf Papier, lasst beide unterschreiben, und jede Seite behält ein Original.
Kannst du eine Abfindung verlangen?
Verlangen nicht, verhandeln schon. Kommt der Wunsch nach der Aufhebung vom Vermieter, hast du eine starke Position. Er will etwas von dir, und du bist nicht verpflichtet, früher auszuziehen. Übliche Verhandlungspunkte sind Umzugskosten, Verzicht auf Schönheitsreparaturen oder eine Zahlung.
Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht. Maßstab ist, was dir der frühere Auszug kostet und was er dem Vermieter bringt. Wer wegen Eigenbedarf gekündigt wurde, kann auch eine Aufhebung mit Ausgleich aushandeln, statt zu widersprechen. Die Rechte dabei erklärt der Ratgeber Eigenbedarfskündigung: Widerspruch.
Willst du selbst früher raus, ist es umgekehrt. Dann kann der Vermieter Bedingungen stellen, etwa einen Nachmieter oder die Übernahme von Kosten für die Neuvermietung. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung, lass größere Verträge vorher vom Mieterverein prüfen.
Was passiert nach der Unterschrift?
Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Datum. Bis dahin zahlst du Miete wie gewohnt. Danach folgen Übergabe, Schlüsselrückgabe und die Abrechnung der Kaution.
Plane die Übergabe so, dass sie genau zum Enddatum passt. Gibst du die Wohnung vorher zurück, gelten eigene Regeln, wie der Ratgeber Wohnung vor Mietende zurückgeben zeigt. Für die Kaution hilft der Ratgeber Kaution zurückbekommen.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter einem Aufhebungsvertrag zustimmen?
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ist ein Aufhebungsvertrag per E-Mail wirksam?
Was passiert mit der Kaution?
Wer zahlt die Kosten der Neuvermietung?
Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Angaben ohne Gewähr · Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
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