Ummeldung & Behörden
Ummeldefrist: 2 Wochen ab Einzug und was bei Verspätung wirklich droht
Du musst dich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Hier steht, ab wann die Frist läuft, welche Ausnahmen gelten und wie hoch ein Bußgeld laut Gesetz höchstens sein darf.

Frist ab dem tatsächlichen Einzug, bundesweit gleich
Obergrenze, wenn du die Frist fahrlässig versäumt hast
Rahmen für ein Verwarnungsgeld bei geringfügigen Verstößen
Wie lange hast du nach dem Umzug Zeit zum Ummelden?
Zwei Wochen. Das Bundesmeldegesetz sagt in § 17 Abs. 1 BMG wörtlich: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Regel gilt in jedem Bundesland und in jeder Gemeinde gleich.
Ob du innerhalb derselben Stadt umziehst oder quer durch Deutschland, macht keinen Unterschied. Auch für eine Nebenwohnung gilt dieselbe Frist, denn das Gesetz spricht von jeder Wohnung, die du beziehst. Liest du irgendwo von einer Woche oder von Fristen, die je nach Gemeinde verschieden seien, ist das veraltet.
| Situation | Was du tun musst | Frist |
|---|---|---|
| Umzug innerhalb Deutschlands | Am neuen Wohnort anmelden, alte Adresse nicht abmelden | 2 Wochen nach Einzug |
| Zweitwohnung (Nebenwohnung) bezogen | Anmelden und angeben, welche Wohnung die Hauptwohnung ist | 2 Wochen nach Einzug |
| Hauptwohnung wechselt, beide Wohnungen bleiben | Änderung der Behörde der neuen Hauptwohnung mitteilen | 2 Wochen |
| Wegzug ins Ausland ohne Wohnung in Deutschland | Abmelden | frühestens 1 Woche vor, spätestens 2 Wochen nach Auszug |
| Vorübergehend woanders wohnen, bereits in Deutschland gemeldet | Keine Anmeldung nötig | erst nach 6 Monaten, dann 2 Wochen |
| Zuzug aus dem Ausland für kurze Zeit, in Deutschland nicht gemeldet | Anmelden, wenn du länger bleibst | nach 3 Monaten |
Die Angaben stammen aus § 17, § 21 und § 27 BMG. Für Wehrdienst und einige dienstliche Unterkünfte gelten Sonderregeln.
Ab wann läuft die Frist, und geht das auch vorher?
Die Frist beginnt mit dem Einzug. Gemeint ist der Tag, ab dem du in der neuen Wohnung wohnst. Mietbeginn, Vertragsunterschrift und Schlüsselübergabe zählen nicht. Mietvertrag ab dem 1., Einzug am 20.: Die Frist läuft ab dem 20.
Die zwei Wochen sind Kalenderzeit, Wochenenden zählen also mit. Ob sich ein Fristende am Samstag oder Sonntag auf den Montag verschiebt, regelt das Meldegesetz nicht ausdrücklich. Plane deshalb so, dass du am letzten Werktag davor fertig bist.
Vor dem Einzug anmelden geht nicht, denn die Pflicht knüpft an den Einzug an. Den Termin darfst du aber vorher buchen. Nur die Abmeldung ins Ausland ist ausdrücklich bis zu eine Woche vor dem Auszug erlaubt. Mehr dazu im Beitrag Ummelden vor dem Einzug.
Was droht, wenn du dich zu spät ummeldest?
Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig. So steht es in § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG. Absatz 3 nennt als Obergrenze eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro. Einen bundesweiten Katalog mit festen Beträgen je Woche Verspätung enthält das Gesetz nicht.
Die 1.000 Euro gelten aber nur bei Vorsatz. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten halbiert die Obergrenze bei Fahrlässigkeit (§ 17 Abs. 2 OWiG). Wer die Frist schlicht vergessen hat, zahlt also höchstens 500 Euro. Die Untergrenze liegt bei 5 Euro.
| Fall | Gesetzlicher Rahmen | Quelle |
|---|---|---|
| Zu spät angemeldet, vergessen (fahrlässig) | 5 bis 500 Euro | § 54 BMG, § 17 OWiG |
| Bewusst nicht angemeldet (vorsätzlich) | 5 bis 1.000 Euro | § 54 BMG, § 17 OWiG |
| Geringfügiger Verstoß | Verwarnung ohne Geld oder 5 bis 55 Euro | § 56 OWiG |
| Vermieter bestätigt den Einzug nicht rechtzeitig | bis 1.000 Euro für den Vermieter | § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG |
| Adresse für eine Scheinanmeldung hergegeben | bis 50.000 Euro | § 54 Abs. 1 und 3 BMG |
Ob die Behörde überhaupt ein Verfahren einleitet, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 OWiG). Bei geringfügigen Verstößen kann sie dich verwarnen, mit oder ohne Verwarnungsgeld (§ 56 OWiG). Für die Höhe zählen die Bedeutung des Verstoßes und der Vorwurf, der dich trifft. Drei Tage Verspätung wiegen anders als ein Jahr.
Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung. Wie hoch ein Bußgeld im Einzelfall ausfällt, entscheidet die zuständige Meldebehörde.
Frist verpasst: Was solltest du jetzt tun?
Melde dich sofort an, auch wenn die zwei Wochen längst vorbei sind. Gib dabei dein echtes Einzugsdatum an. Ein geschöntes Datum ist keine Lösung, denn auch wer sich nicht richtig anmeldet, handelt nach § 54 BMG ordnungswidrig. Das Einzugsdatum steht ohnehin in der Bestätigung des Vermieters.
Eine rückwirkende Anmeldung in dem Sinn, dass die Verspätung verschwindet, gibt es nicht. Die Behörde trägt das tatsächliche Einzugsdatum ein und sieht so, wie spät du dran bist. Hattest du einen nachvollziehbaren Grund, etwa Krankheit oder eine fehlende Bestätigung, nenne ihn gleich am Schalter und bring Belege mit.
Bist du schon lange umgezogen, hilft der Beitrag Ausgezogen, aber nicht umgemeldet. Verträge ziehst du danach mit der Ummeldung Checkliste nach.
Kein Termin, keine Bestätigung: Wie hältst du die Frist trotzdem?
Online anmelden: Das Gesetz erlaubt auch eine elektronische Anmeldung (§ 23a BMG). Der Bund bietet dafür die elektronische Wohnsitzanmeldung an. Du brauchst einen Ausweis mit Online-Funktion, die AusweisApp und deine sechsstellige PIN. Die Wohnungsgeberbestätigung lädst du hoch. Der Dienst gilt laut Portal für die Haupt- oder alleinige Wohnung.
Kein Termin frei: Buche den frühesten Termin, den du bekommst, und schreib der Meldebehörde per E-Mail, dass du dich fristgerecht um einen Termin bemüht hast. Die Buchungsbestätigung hebst du auf. Das gesetzliche Ermessen lässt der Behörde Raum, das zu berücksichtigen. Weitere Wege stehen im Beitrag Kein Termin zum Ummelden.
Vermieter bestätigt nicht: Der Wohnungsgeber muss dir den Einzug innerhalb der zwei Wochen bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Bekommst du die Bestätigung nicht rechtzeitig, musst du das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Was in die Bestätigung gehört, erklärt der Beitrag zur Wohnungsgeberbestätigung.
Was brauchst du für die Anmeldung, und wer muss hin?
Laut § 23 Abs. 1 BMG legst du deinen Personalausweis oder Pass und die Bestätigung des Wohnungsgebers vor. Erscheinst du persönlich, kann das Amt auf den ausgefüllten Meldeschein verzichten. Du bestätigst die erfassten Daten dann mit deiner Unterschrift. Ziehen Ehepartner, Lebenspartner und Kinder gemeinsam um, genügt die Anmeldung durch eine Person.
Für Kinder unter 16 Jahren melden die Personen an, in deren Wohnung sie einziehen, also in der Regel die Eltern. Bei der Anmeldung gibst du außerdem an, ob du weitere Wohnungen hast und welche davon die Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist die Wohnung, die du vorwiegend nutzt. Für einen Zweitwohnsitz kann die Gemeinde zusätzlich eine Steuer erheben. Den kompletten Ablauf beschreibt der Beitrag Wohnsitz ummelden.
Häufige Fragen
Muss ich mich am alten Wohnort abmelden?
Zählen Wochenenden und Feiertage zur Frist?
Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Jahr Verspätung?
Gilt die Frist auch für den Zweitwohnsitz?
Muss ich mein Auto mit ummelden?
Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlagen geprüft an gesetze-im-internet.de (BMG, OWiG) · Keine Rechtsberatung, im Einzelfall entscheidet die zuständige Meldebehörde.
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